
AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen von Refresh GmbH (nachfolgend Refresh)
1. Allgemeines
Der Vertrag und seine Änderungen unterliegen der Schriftform; er tritt in Kraft mit dem Empfang der schriftlichen Bestätigung von Refresh, dass sie die Bestellung annimmt (Auftragsbestätigung). Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen sind verbindlich, wenn sie im Angebot oder in der Auftragsbestätigung als anwendbar erklärt werden. Anderslautende Bedingungen des Bestellers haben nur Gültigkeit, soweit sie von Refresh ausdrücklich und schriftlich angenommen worden sind. Refresh ist berechtigt, Offerten nach unbenütztem Ablauf von dreissig (30) Tagen ab Versand zu widerrufen.
2. Umfang der Lieferungen und Leistungen
Die Lieferungen und Leistungen von Refresh sind in der Auftragsbestätigung, einschliesslich allfälliger Beilagen zu dieser, abschliessend aufgeführt. Die Lieferungs- und Leistungspflichten von Refresh gelten als erfüllt, wenn die Liefergegenstände und Dienstleistungen den schriftlich vereinbarten Spezifikationen, Plänen und sonstigen technischen Unterlagen entsprechen.
3. Anforderungen und Spezifikationen des Bestellers
Der Besteller hat Refresh spätestens mit der Bestellung auf Anforderungen und Spezifikationen aufmerksam zu machen, die sich auf die Ausführung der Lieferungen und Leistungen beziehen.
4. Bestellungsänderungen
Der Besteller kann jederzeit gegen entsprechende Entschädigung und Anpassung der Ausführungsfristen eine Bestellungsänderung verlangen, welche Refresh frühzeitig mitgeteilt wird.
5. Lieferbedingungen
Alle Preise verstehen sich netto, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Für kurzfristige Aufträge behält sich Refresh das Recht vor Aufschläge bis zu 50% des Gesamtpreises zu erheben. Die Termine für die Vollbringung der auszuführenden Arbeiten werden bei Bestellungseingang mit dem Besteller bestimmt.
6. Zahlungsbedingungen
Die Zahlungen sind vom Besteller entsprechend der vereinbarten Zahlungsbedingungen am Domizil von Refresh ohne Abzug von vertraglich nicht vereinbartem Skonto, Spesen, Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen zu leisten. Allfällige im Ausland veranlagte Mehrwertsteuern sind vom Besteller zu entrichten. Dies gilt auch für alle anderen ausserhalb der Schweiz veranlagten Steuern, Gebühren, Beiträge und Zollgebühren. Sofern nicht anderweitig vereinbart sind Rechnungen dreissig (30) Tage nach Ausstellung netto zahlbar. Hält der Besteller die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, so hat er ohne Mahnung vom Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit an einen Zins zu entrichten, der sich nach den am Domizil von Refresh üblichen Zinsverhältnissen richtet, jedoch mindestens 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Schweizerischen Nationalbank liegt. In diesem Fall behält sich Refresh das Recht vor, noch ausstehende Lieferungen/Leistungen bis zur Begleichung der offenen Rechnungen zurückzubehalten. Fällt der Besteller nach Einschätzung von Refresh in Zahlungsschwierigkeiten, ist Refresh berechtigt, Lieferungen/Leistungen nur gegen Vorkasse oder hinreichende Sicherheiten auszurichten. Leistet der Besteller solche Vorauszahlungen oder hinreichende Sicherheiten nicht innert angemessener Verlängerung der Zahlungsfrist kann Refresh einzelne oder alle laufenden Verträge ganz oder teilweise kündigen. Der Ersatz weiteren Schadens bleibt vorbehalten. Bankspesen für Zahlungen in fremder Währung gehen zulasten des Auftraggebers.
7. Zahlungsplan
Sofern im Werkvertrag nicht anders bestimmt, gelten folgende Zahlungskonditionen:
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20 Prozent des Werkpreises bei Bestellung
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50 Prozent des Werkpreises nach erfolgter Leistungserbringung
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30 Prozent des Werkpreises nach Abnahme
8. Liefertermin
Terminangaben in Auftragsbestätigungen sind unverbindliche Richttermine. Bei verspäteter Lieferung ist der Besteller verpflichtet, Refresh schriftlich eine angemessene Nachfrist anzusetzen. Wird diese Nachfrist aus Gründen, die Refresh zu vertreten hat, nicht eingehalten, ist der Besteller berechtigt, die Annahme des verspäteten Teils der Lieferung zu verweigern. Ist ihm eine Teilannahme wirtschaftlich unzumutbar, so ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und bereits geleistete Zahlungen gegen Rückgabe erfolgter Lieferungen zurückzufordern. Wegen Verspätung der Lieferung hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den in dieser Ziffer ausdrücklich genannten. Diese Einschränkung gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit von Refresh, jedoch gilt sie auch für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit von Hilfspersonen.
9. Ausführung der Arbeiten
Refresh stellt die erforderlichen Mitarbeitenden zu den im Zeitpunkt der Arbeitsausführung gültigen Ansätzen zur Verfügung. Berechnet werden die Arbeits-, Reise- und Wartezeit. Der Besteller stellt die erforderliche Unterstützung zur Durchführung der Arbeiten unentgeltlich zur Verfügung.
10. Prüfung und Abnahme der Lieferungen und Leistungen
Der Besteller hat die Lieferungen und Leistungen innerhalb fünf (5) Arbeitstagen anlässlich einer visuellen Kontrolle auf Schäden und Vollständigkeit oder fehlerhafter Lieferung zu prüfen, allfällige Beanstandungen detailliert zu beschreiben, und Refresh schriftlich mitzuteilen. Unterlässt er dies, gelten die Schäden, unvollständigen oder fehlerhaften Lieferungen und Leistungen als genehmigt. Der Besteller ermächtigt Refresh, die gemeldeten Beanstandungen in den Räumlichkeiten des Bestellers zu untersuchen. Auf Begehren des Bestellers oder von Refresh findet eine Abnahmeprüfung statt, an welcher der Besteller die Liefergegenstände oder erbrachten Leistungen mit der Sorgfalt eines gewissenhaften Geschäftsmanns prüft und allfällige Mängel Refresh unverzüglich anzeigt. Hat der Besteller einen Mangel zwar erkannt, verzichtet er aber auf die Anzeige bzw. Geltendmachung des Mangels, so gilt dieser als genehmigt. Mängel, die bei der Abnahmeprüfung nicht erkennbar waren, müssen Refresh innert vierzehn (14) Tagen nach der Entdeckung mitgeteilt werden, ansonsten gilt der Liefergegenstand auch bezüglich solcher verdeckter Mängel als genehmigt. Über die Abnahme von verdeckten Mängeln wird ein Protokoll erstellt, das vom Besteller und von Refresh oder von ihren Vertretern zu unterzeichnen ist. Darin wird festgehalten, dass die Abnahme erfolgt ist, oder dass sie nur unter Vorbehalt erfolgte, oder dass der Besteller die Abnahme verweigert. In den beiden letzteren Fällen sind die geltend gemachten Mängel einzeln in das Abnahmeprotokoll aufzunehmen. Wegen geringfügiger Mängel, insbesondere solcher, die die Funktionstüchtigkeit der Lieferungen oder Leistungen nicht wesentlich beeinträchtigen, darf der Besteller die Abnahme und die Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls nicht verweigern. Solche Mängel sind von Refresh unverzüglich zu beheben. Bei erheblicher Abweichung vom Vertrag oder schwerwiegenden Mängeln hat der Besteller Refresh Gelegenheit zu geben, diese innert einer angemessenen Nachfrist zu beheben. Alsdann findet eine weitere Abnahmeprüfung statt. Zeigen sich bei dieser wiederum erhebliche Abweichungen vom Vertrag oder schwerwiegende Mängel, kann der Besteller eine entsprechende Preisminderung verlangen. Sind jedoch die bei dieser Prüfung zu Tage tretenden Mängel oder Abweichungen derart schwerwiegend, dass die Lieferungen und Leistungen zum bekanntgegebenen Zweck nicht oder nur in erheblich vermindertem Masse brauchbar sind, hat der Besteller das Recht, die Abnahme des mangelhaften Teils zu verweigern oder, wenn ihm eine Teilabnahme wirtschaftlich unzumutbar ist, vom Vertrag zurückzutreten. Refresh kann nur dazu verpflichtet werden, die Beträge zurückzuerstatten, die ihr für die vom Rücktritt betroffenen Teile bezahlt worden sind. Die Abnahme gilt auch dann als erfolgt, wenn die Abnahmeprüfung aus Gründen, die die Refresh nicht zu vertreten hat, am vorgesehenen Termin nicht durchgeführt werden kann, wenn der Besteller die Abnahme verweigert, ohne dazu berechtigt zu sein, wenn der Besteller sich weigert, ein aufgesetztes Abnahmeprotokoll zu unterzeichnen, oder sobald der Besteller die Lieferungen oder Leistungen von Refresh nutzt. Die Beanstandung von Mängeln berechtigt den Besteller nicht, die Zahlung für mangelhafte Liefergegenstände zurückzubehalten. Wegen Mängeln von Lieferungen oder Leistungen irgendwelcher Art hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den hier ausdrücklich genannten.
11. Haftung für Mängel
Ist eine Abnahmeprüfung vereinbart, gilt die Zusicherung als erfüllt, wenn der Nachweis der betreffenden Eigenschaften anlässlich dieser Prüfung erbracht worden ist. Sind die zugesicherten Eigenschaften nicht oder nur teilweise erfüllt, hat der Besteller zunächst Anspruch auf Nachbesserung durch Refresh. Hierzu hat der Besteller Refresh die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Gelingt die Nachbesserung nicht oder nur teilweise, hat der Besteller Anspruch auf angemessene Herabsetzung des Preises. Ist der Mangel derart schwerwiegend, dass er nicht innert angemessener Frist behoben werden kann, und sind die Lieferungen oder Leistungen zum bekanntgegebenen Zweck nicht oder nur in erheblich vermindertem Masse brauchbar, hat der Besteller das Recht, die Abnahme des mangelhaften Teils zu verweigern oder, wenn ihm eine Teilabnahme wirtschaftlich unzumutbar ist, vom Vertrag zurückzutreten. Refresh kann nur dazu verpflichtet werden, die Beträge zurückzuerstatten, die ihr für die vom Rücktritt betroffenen Teile oder Leistungen bezahlt worden sind. Von der Haftung von Refresh ausgeschlossen sind Folgeschäden und Schäden, die nicht nachweisbar infolge schlechten Materials oder mangelhafter Ausführung entstanden sind, z.B. infolge natürlicher Abnützung, unsachgemässer Behandlung, übermässiger Beanspruchung, sowie infolge anderer Gründe, die Refresh nicht zu vertreten hat. Refresh leistet insbesondere keine Gewähr für Mängel, welche durch eine nicht fachgerechte Weiterverarbeitung oder unsachgemässe oder nicht vorgesehene Anwendung entstanden sind. Wegen Mängeln von Material oder Ausführung sowie wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den hiervor ausdrücklich genannten. Für Ansprüche des Bestellers wegen mangelhafter Beratung und dergleichen oder wegen Verletzung irgendwelcher Nebenpflichten haftet Refresh nur bei rechtswidriger Absicht oder grober Fahrlässigkeit.
12. Nichterfüllung, Schlechterfüllung, Folgen
In allen Fällen der Schlecht- oder Nichterfüllung, die in diesen Bedingungen nicht ausdrücklich geregelt sind, ist der Besteller befugt, für die betroffenen Leistungen Refresh unter Androhung des Rücktrittes für den Unterlassungsfall eine angemessene Nachfrist zu setzen. Dies gilt insbesondere dann, wenn Refresh die Ausführungen und Leistungen grundlos derart spät beginnt, dass die rechtzeitige Vollendung nicht mehr vorauszusehen ist, eine dem Verschulden von Refresh zuzuschreibende vertragswidrige Ausführung bestimmt vorauszusehen ist oder Lieferungen oder Leistungen durch Verschulden von Refresh vertragswidrig ausgeführt worden sind. Verstreicht diese Nachfrist infolge Verschuldens von Refresh unbenutzt, kann der Besteller hinsichtlich der Lieferungen oder Leistungen, die vertragswidrig ausgeführt worden sind oder deren vertragswidrige Ausführung bestimmt vorauszusehen ist, vom Vertrag zurücktreten und den darauf entfallenden Anteil bereits geleisteter Zahlungen zurückfordern. In einem solchen Falle gelten hinsichtlich eines eventuellen Schadenersatzanspruches des Bestellers und des Ausschlusses weiterer Haftung die Bestimmungen von Ziffer 11, und der Schadenersatzanspruch ist begrenzt auf 10 % des Vertragspreises der Leistungen, für welche der Rücktritt erfolgt.
13. Vertragsauflösung durch Refresh
Sofern unvorhergesehene Ereignisse die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistungen erheblich verändern oder auf die Arbeiten von Refresh erheblich einwirken, sowie im Fall nachträglicher Unmöglichkeit der Ausführung, wird der Vertrag angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht Refresh das Recht zur Auflösung des Vertrages oder der betroffenen Vertragsteile zu. Will Refresh von der Vertragsauflösung Gebrauch machen, hat sie dies nach Erkennen der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart worden ist. Im Falle der Vertragsauflösung hat Refresh Anspruch auf Vergütung der bereits erbrachten Lieferungen und Leistungen. Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen einer solchen Vertragsauflösung sind ausgeschlossen.
14. Höhere Gewalt
Refresh ist von ihren Lieferungs- und Leistungspflichten befreit, wenn ihre Vertragserfüllung durch unvorhersehbare, unvermeidbare oder sonstige Ereignisse, die ausserhalb der Kontrolle von Refresh liegen, verhindert wird. Dauert die Verhinderung infolge höherer Gewalt mehr als drei (3) Monate, ist jede Partei berechtigt, den nicht erfüllbaren Teil des Vertrags zu kündigen.
15. Ausschluss weiterer Haftung von Refresh
Alle Fälle von Vertragsverletzungen und deren Rechtsfolgen sowie alle Ansprüche des Bestellers, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie gestellt werden, sind in diesen Bedingungen abschliessend geregelt. Insbesondere sind alle nicht ausdrücklich genannten Ansprüche auf Schadenersatz, Minderung, Aufhebung des Vertrages oder Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen. In keinem Fall bestehen Ansprüche des Bestellers auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, wie namentlich Produktionsausfälle, Nutzungsverluste, Verlust von Aufträgen, entgangener Gewinn sowie von anderen mittelbaren oder unmittelbaren Schäden. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit von Refresh, jedoch gilt er auch für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit von Hilfspersonen. Im Übrigen gilt dieser Haftungsausschluss nicht, soweit ihm zwingendes Recht entgegensteht
16. Rückgriffsrecht von Refresh
Werden durch Handlungen oder Unterlassungen des Bestellers oder seiner Hilfspersonen Personen verletzt oder Sachen Dritter beschädigt und wird aus diesem Grund Refresh in Anspruch genommen, steht dieser ein Rückgriffsrecht auf den Besteller zu.
17. Abtretung
Refresh ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem mit dem Besteller abgeschlossenen Vertrag ohne schriftliche Zustimmung des Bestellers ganz oder teilweise abzutreten oder in sonstiger Weise auf Dritte zu übertragen.
18. Immaterialgüterrechte
Sämtliche Immaterialgüterrechte von Refresh einschliesslich Urheber- und Persönlichkeitsrechte, Patente, Modelle, Designs, Gebrauchsmuster, Marken, Namen und Firmen sowie Know-how gehören Refresh und dürfen ohne vorgängige schriftliche Vereinbarung mit Refresh nicht kopiert oder sonst wie genutzt oder gebraucht werden.
19. Geheimhaltung
Dieser Vertrag, Offerten, Auftragsbestätigungen und alle sonstigen wichtigen Dokumente und Informationen, welche Refresh dem Besteller, seinen Beratern, Mitarbeitern oder Subunternehmen übermittelt werden, sind vertraulich zu behandeln. Ihre Offenlegung und Verwendung ist ausschliesslich solchen Personen zugänglich zu machen, die sie für die Erfüllung ihrer Aufgabe benötigen, und der Besteller gibt keine solche Informationen und Daten an Dritte weiter ohne die vorgängige schriftliche Bewilligung durch Refresh.
20. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Buchs (ZH), Schweiz. Refresh ist jedoch berechtigt, den Besteller an dessen Sitz zu belangen. Das Rechtsverhältnis untersteht dem schweizerischen Recht.